SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

(Stand: 22. April 2020)

  1. Arbeiten in der Pandemie – Risikoreduzierung im Friseurbetrieb

Voraussichtlich ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – „unter Auflagen zur Hygiene,

zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von

persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der

Länder heißt. Damit sich Friseursalons auf diese Eröffnung vorbereiten können, hat die

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen Branchenstandard für

Friseurbetriebe entwickelt. Er basiert auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Dieser Branchenstandard konkretisiert und ergänzt die Arbeitsschutzmaßnahmen. Ziel ist es,

Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von

Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig

andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.

Die höchste Infektiosität besteht einen Tag vor Krankheitsausbruch. Jede zweite infizierte Person

entwickelt nach einer Infektion mit SARS-CoV2 überhaupt keine Krankheitssymptome, kann aber

dennoch die Krankheitserreger übertragen. SARS-CoV2 wird hauptsächlich über Tröpfchen übertragen,

wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und Niesen. Um

diese Übertragung zu verhindern, sind technische, organisatorische und personenbezogene

Schutzmaßnahmen zu beachten.

Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisiko

zwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden und Kundinnen nötig sind:

  • Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden

kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Kunden

und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

  • Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern

nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon

aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber;

siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen.

Der Branchenstandard ist für alle Friseurbetriebe verbindlich. Darüber hinaus sind länderspezifische

Vorgaben ebenso wie weitere ergänzende Empfehlungen des RKIs umzusetzen.

 

  1. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum

Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Friseurhandwerk)

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber

oder die Arbeitgeberin entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztliche

Beratung und sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist nötig sowie

Abstimmung mit der betrieblichen Interessensvertretung. Die BGW berät die Salons und überwacht

gleichzeitig nach SGB VII die Umsetzung dieses Branchenstandards.

 

  1. Arbeitsplatzgestaltung – Organisation der Tätigkeit im Friseursalon

Um die Distanz von mindestens 1,5 Metern am Friseurarbeitsplatz einhalten zu können, muss die Anzahl

der Friseurarbeitsplätze angepasst werden. Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss um jeden

Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können. Dabei ist ein angemessener

Bewegungsspielraum zu berücksichtigen.

Nur der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich für die

Dauer der Friseurtätigkeiten einander nähern. Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nasen-

Bedeckungen und ein Kundenumhang müssen konsequent eingehalten werden.

Die einzelnen Bewegungsräume sollten durch Markierungen und/oder Absperrungen verdeutlicht

werden.

Wartebereiche und Spielecken sind zu schließen. Im Kassenbereich sollte ein Schutzschild zwischen

Kundschaft und Kasse aufgestellt werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen.

Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden und Kundinnen von einer beschäftigten Person ist nur

unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich:

- gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden

- Schutzabstand von 1,5 Metern einhalten

- persönliche Hygiene/Händedesinfektion/Wechsel von Einmalschutzhandschuhen und Mund-

Nasen-Bedeckung beachten

 

  1. Sanitär- und Pausenräume

Zur Reinigung der Hände sind Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und

Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene sind vorzusehen,

eventuell mit angepassten Reinigungsintervallen. Dies gilt vor allem für Sanitäreinrichtungen und

Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte verringert und Türklinken

und Handläufe regelmäßig gereinigt werden.

Auch in Pausenräumen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, zum Beispiel dadurch, dass Tische

und Stühle nicht zu dicht stehen und Mitarbeitende in kleinen Räumlichkeiten nicht gemeinsam Pause

machen.

 

  1. Lüftung

Friseurräume, auch Pausen- und Sanitärräume, müssen ausreichend belüftet werden – selbst bei

ungünstiger Witterung. Dies reduziert etwaige Infektionsrisiken, da es möglicherweise in der Luft

vorhandene erregerhaltige Tröpfchen verringert.

 

  1. Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen

Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Friseurleistungen für

Mitarbeitende und Kundschaft gelten entsprechend der Vorgaben für die Salons.

Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich ist, ist vor dem

Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.

 

  1. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons

Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren.

Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden

kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der

Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt.

Saloninhaber oder -inhaberinnen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Zahl für die

Beschäftigten bereithalten, da sie nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung gewechselt

werden müssen. Gleiches gilt für Einmalhandschuhe, die die Beschäftigten ebenfalls nach jeder

bedienten Person wechseln müssen.

Bei jedem Kunden, bei jeder Kundin sind die Haare zu waschen.

Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalhandschuhe – von der Begrüßung der Kundschaft bis nach dem obligatorischen Haarewaschen. Nach jedem Kundenkontakt sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Wegen der hohen Hautbelastung durch vermehrtes Tragen von flüssigkeitsdichten

Schutzhandschuhen und intensivem Händedesinfizieren und -waschen muss verstärkt auf Hautschutz

und Hautpflege geachtet werden. Händedesinfektion ist dem Händewaschen vorzuziehen, da es

hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt“ viruzid sein.

Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden.

Jegliche Bewirtung hat zu unterbleiben. Auch Zeitschriften dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.

Kundinnen und Kunden dürfen sich derzeit die Haare nicht selbst föhnen, um Kontakte mit Geräten so

gering wie möglich zu halten.

Nach jeder Kundenbehandlung sind Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablagen mit einem fettlösenden

Haushaltsreiniger abzuwischen. Abgeschnittene Haare sind sorgfältig zu entfernen, nicht mit dem Föhn,

mit Pinseln oder Ähnlichem.

 

  1. Homeoffice – Tätigkeiten außerhalb des Friseursalons

Büroarbeiten wie die Terminplanung oder Abrechnungsarbeiten sollten, wenn möglich, nicht im Salon,

sondern im Homeoffice ausgeführt werden.

 

  1. Interne Besprechungen und Schulungen von Mitarbeitenden

Besprechungen oder Mitarbeiterschulungen sollten auf das absolute Minimum reduziert oder verschoben

werden. Alternativ sollten soweit wie möglich technische Lösungen wie Telefon- oder Videokonferenzen

eingesetzt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand

zwischen den Teilnehmenden gegeben sein.

 

  1. Ausreichende Schutzabstände

Der Mindestabstand (1,5 Meter) zwischen Kundinnen und Kunden und Beschäftigten muss eingehalten

werden – auch an den Waschbecken und auf den Wegen dorthin.

Lediglich der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich

unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (s. o. unter Punkt 1 und 5) für die Dauer der

Friseurtätigkeiten nähern.

Wartebereiche sind zu schließen, um Personenansammlungen zu vermeiden. So kann die Anzahl der im

Salon Anwesenden gezielt gesteuert werden.

 

  1. Arbeitsmittel/Werkzeuge

Arbeitsutensilien wie Kämme, Bürsten, Wickler und Ähnliches dürfen erst am gewaschenen Kopf der

Kundschaft verwendet werden. Eine Mehrfachverwendung ohne Zwischenreinigung für mehrere

Personen ist auszuschließen. Alle Materialien sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem

fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Wie bisher sind Geräte am Ende der Schicht und bei

sichtbarer Verschmutzung mit Blut sofort zu reinigen und zu desinfizieren.

 

  1. Arbeitszeit- und Pausengestaltung

Die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen ist zeitlich zu

entzerren – etwa durch versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtbetrieb.

Bei Schichtplänen ist darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten

einzuteilen. So werden Personenkontakte weiter verringert. Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch

geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen

mehrerer Beschäftigter kommt – zum Beispiel bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und

Duschen usw.

 

  1. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA

Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren über die Kleidung weitergegeben

werden. Deshalb müssen Einmalumhänge aus Stoff oder Kunststoff für die Kundschaft vorgehalten

werden. Sie werden am Ende der Behandlung entsorgt und gewechselt. Die Einmalumhänge müssen

den Kundenkörper und mögliche Kontaktpunkte mit der Friseurin, dem Friseur vollständig bedecken.

Wäsche muss am Arbeitsende im Salon bleiben, in der Salonwaschmaschine bei mindestens 60°C mit

Vollwaschmittel gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Auch private

Oberbekleidung für die Arbeit sollte am Arbeitsende im Salon bleiben und in der Salonwaschmaschine

wie oben beschrieben gewaschen und getrocknet werden.

 

  1. Zutritt von Kundschaft und anderen Personen im Friseursalon

Der Zutritt der Kunden und Kundinnen oder anderer dritter Personen, zum Beispiel Handwerks-, Kurierund

Lieferdienste, sollte möglichst nur nach vorheriger telefonischer/digitaler Terminvereinbarung und

Abfragen von möglichen Covid-19-Symptomen und Kontakt zu Erkrankten stattfinden. Wer

ausnahmsweise unangemeldet den Salon betreten möchte, muss ebenfalls nach Covid-19-Symptomen

und Kontakt zu Erkrankten befragt werden.

Wartezeiten im Salon zum Beispiel durch „Walk-in-Termine“ müssen vermieden werden. Die Anzahl der

Kundinnen und Kunden muss sich nach der Größe des Salons und den Gegebenheiten vor Ort richten.

Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, so

muss die Anzahl der gleichzeitig bedienten Personen reduziert werden.

Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind mit deren Einverständnis

zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Kunden können nur

bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind. Die Kundschaft muss über die

Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Salon zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 gelten

(Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, Händehygiene, Einhalten Husten-Nies-Etikette etc.).

 

  1. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

Bereits bei der Terminierung ist darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit Symptomen einer

Atemwegsinfektion nicht bedient werden dürfen. Damit später mögliche Kontaktpersonen identifiziert und

informiert werden können, sind aussagefähige Kontaktdaten zu erfragen und zu dokumentieren.

Beschäftigte und Kunden oder Kundinnen mit entsprechenden Krankheitssymptomen, vor allem Fieber,

Husten und Atemnot, Geschmacks- und Geruchsstörungen, sind aufzufordern, den Salon nicht zu

betreten.

Bei Beschäftigten ist bis zur ärztlichen Abklärung des Verdachts von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die

betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an eine Arztpraxis oder

das Gesundheitsamt wenden.

Der Salon sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen

diejenigen Personen (Beschäftigte und falls möglich Kundinnen und Kunden) zu ermitteln und zu

informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.

 

  1. Psychische Belastungen durch Corona minimieren

Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch bei vielen

Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belastungen

sind unter anderem mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit der Kundschaft oder

langandauernde hohe Arbeitsintensität nach Wiedereröffnung. Diese zusätzlichen psychischen

Belastungen sollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend

geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Die BGW stellt ihren Mitgliedsunternehmen verschiedene Hilfsangebote zur Verfügung:

www.bgw-online.de/psyche

 

  1. Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Bei kundennahen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseurin oder Friseur sowie Kundin

oder Kunde zumindest eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für die Beschäftigten stellt der Arbeitgeber

oder die Arbeitgeberin die Mund-Nasen-Bedeckung. Gesichtsschilder können einen zusätzlichen Schutz

bieten. Die Mund-Nasen-Bedeckungen muss in ausreichender Zahl für die Beschäftigten

bereithaltgehalten werden. Die Beschäftigten müssen sie nach jeder Kundenbedienung und bei

Durchfeuchtung wechseln.

 

  1. Unterweisung und aktive Kommunikation

Die Beschäftigten sind über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Salon und für den

Kundenkontakt zu unterweisen. Die besondere Situation von Auszubildenden, Schwangeren und

Stillenden, Älteren und Personen mit chronischen Erkrankungen, die zu einem erhöhten Risiko für

schwere Verläufe einer Covid-19 führen können, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dies sorgt für

die Handlungssicherheit der Beschäftigten.

Die Salonleitung muss die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erklären und verständliche Hinweise

geben, auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw. Dadurch können die

Beschäftigten sie auch an die Kundschaft weitergeben. Die Salonleitung wirkt darauf hin, dass die

Beschäftigten und die Kunden und Kundinnen persönliche und organisatorische Hygieneregeln einhalten:

Abstandsgebot, Hust- und Niesetikette, Händehygiene, PSA.

Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

sowie der BGW hilfreich (www.bgw-online.de/corona).

 

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten weiterhin anzubieten und zu ermöglichen.

Beschäftigte können sich individuell betriebsärztlich beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen

aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Risikopersonen für einen besonders

schweren Verlauf einer Covid-19 sollen auf die Wunschvorsorge hingewiesen werden. Ängste und

psychische Belastungen sollten ebenfalls thematisiert werden können.

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt der Salonleitung geeignete

Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls

kann der Arzt oder die Ärztin der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der

Betrieb erfährt davon nur, wenn der oder die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische

Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen; einige Betriebsärzte und Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten an.

 

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