Neue Coronavirus-Schutzverordnung

Sehr geehrtes Innungsmitglied,

ab Donnerstag, den 11.11.2021 tritt in Hessen eine neue Coronavirus-Schutzverordnung in Kraft. Die wichtigsten Änderungen hat der Fachverband SHK Hessen nachfolgend für Sie zusammengefasst:

1.  3G-Regel am Arbeitsplatz für Beschäftigte mit Kundenkontakt
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Sie als Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet Ihren Mitarbeiter zweimal pro Woche ein kostenfreies Testangebot zu unterbreiten.

Neu ist, dass Ihre Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind und im Rahmen ihrer beruflichen Beschäftigung regelmäßig im direkten Kontakt zu externen Personen stehen, nunmehr zur Teilnahme an diesem Testangebot verpflichtet sind. Alternativ steht es Ihren Mitarbeitern frei, zweimal pro Woche anderweitige Antigenschnelltests durchführen zu lassen.

Hinsichtlich der durchgeführten Testung besteht nunmehr eine Dokumentationspflicht. Die Nachweise hierüber sind für die Dauer von mindestens 2 Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Leider trifft die neue Verordnung keine Aussagen darüber, was im Einzelnen zu dokumentieren ist. In dem angefügten Dokumentationsmuster haben wir die aus unserer Sicht zur Dokumentation benötigten Daten tabellarisch aufbereitet. Sobald im Hinblick auf die Testdokumentation eine Konkretisierung durch den Verordnungsgeber erfolgt, werden wir Sie umgehend informieren und gegebenenfalls das Dokumentationsmuster entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben anpassen.

Soweit der Verordnungsgeber alternativ Mitarbeitern freistellt, anderweitig Antigenschnelltest durchzuführen, empfehlen wir Ihnen nur Testnachweise für Antigenschnelltests anzuerkennen, die durch zertifizierte Stellen ausgestellt wurden.

Achtung:
Wer eine Testung nicht wahrnimmt, nicht durchführen lässt oder nicht nachweist handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.

2.  Ausnahmen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene im 2G-Optionsmodell:
Betriebe, die sich für die Anwendung der 2G-Regelung im Betrieb entschieden haben, müssen beachten, dass seit 06.11.2021 auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Nachweis durch ärztliches Zeugnis), sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der 2G-Regelung erfasst sind. Voraussetzung ist die Vorlage eines aktuellen negativen Antigentestes oder des Schul-Testhefts.

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