Information über Mustervereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona

Pandemie besteht in den Betrieben die Notwendigkeit zur Einführung von Kurzarbeit.

Dabei steht eine Vielzahl von Arbeitgebern vor dem Problem, dass die Einführung von

Kurzarbeit in ihren Betrieben aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Vereinbarung

nicht möglich ist. Dazu möchten wir auf Folgendes hinweisen:

Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich

zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für

das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder – im Handwerk eher selten – aus

einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche

Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich

vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den

Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.

Der ZDH hat daher eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung

zur Einführung von Kurzarbeit erarbeitet, die es den Betrieben ermöglichen soll, die

Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit schnellstmöglich zu schaffen (vgl.

Anlage).

Denkbar wäre daneben auch der Abschluss einer betrieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern. Dazu hat die Bundesagentur ein Muster veröffentlicht.

Das Musterformular des ZDH ist diesem Artikel in der Anlage zu Ihrer Kenntnis beigefügt.

Zurück